COVID-19 Tests – Fragen und Antworten

COVID-19 Tests: Was ist der Unterschied zwischen PCR-Tests, Antigen-Schnelltests und Selbsttests?

PCR-Tests sind der „Goldstandard“ unter den Corona-Tests. Die Probenentnahme erfolgt durch medizinisches Personal – die Auswertung durch Labore.

Antigen-Schnelltests: Haben ihren Namen, weil das Ergebnis schnell vorliegt. Sie können nur durch geschultes Personal durchgeführt werden – dafür wird ähnlich wie beim PCR-Test ein Nasen- oder Rachenabstrich gemacht. Die Auswertung erfolgt im Gegensatz zu den PCR-Test aber direkt vor Ort.

Selbsttests: Haben ihren Namen, weil diese Tests jeder selber, bspw. zuhause, machen kann. Die Selbsttests sind zur Anwendung durch Privatpersonen bestimmt. Dafür muss die Probenentnahme und -auswertung entsprechend einfach sein. Der Test kann mit einem Nasenabstrich erfolgen. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte überprüft zusammen mit dem Paul-Ehrlich-Institut Qualität und Aussagekraft der Tests.

Schnell- und Selbsttests haben gegenüber den PCR-Tests eine höhere Fehlerrate. Daher soll nach jedem positiven Schnell- und Selbsttest immer ein PCR-Test zur Bestätigung gemacht werden.

COVID-19 Tests – COVID-19 Tests – Welche Tests sind wofür geeignet?

PCR-Tests als Goldstandard der Diagnostikwerden weiterhin eingesetzt, um zum Beispiel bei einer Person mit Symptomen abzuklären, ob eine Infektion mit SARS-CoV-2 vorliegt oder um einen positiven Schnell- oder Selbsttest zu verifizieren. Antigen-Schnelltests kommen derzeit in Pflegeheimen, Krankenhäusern oder Schulen zum Einsatz, um Personal oder Bewohner regelmäßig zu testen. Der Bund übernimmt die Kosten für die Schnelltests, die individuell in Testzentren, Apotheken oder Praxen durchgeführt werden, sofern ein Anspruch nach der Testverordnung besteht. Selbsttests können zusätzliche Sicherheit in konkreten Situationen im Alltag geben – etwa bei einem privaten Besuch oder perspektivisch vor einem Theater- oder Kinobesuch. Sie können auch im Rahmen der Testkonzepte der Länder in Schulen und Kitas eingesetzt werden.

Wie gestaltet sich der Anspruch auf einen Bürgertest?

Seit dem 13. November 2021 hat jede Bürgerin und jeder Bürger wieder   mindestens einmal pro Woche Anspruch auf einen kostenlosen Antigen-Schnelltest. Dieser Anspruch ist in §4a der Testverordnung geregelt.

Welche Nachweise haben die zu testenden Personen bei Inanspruchnahme eines Bürgertests zu erbringen?

Wer eine kostenlose Testung nach § 4a Testverordnung in Anspruch nehmen möchte, muss gegenüber testenden Stellen zum Nachweis der Identität einen amtlichen Lichtbildausweis vorlegen.
Kinder und Jugendliche können sich auch mittels Kinderreisepasses oder mittels eines Schülerausweises ausweisen. Für Kinder und Jugendliche, die über kein Ausweisdokument verfügen, ist es ausreichend, dass die Erziehungsberechtigten bei Testung des minderjährigen Kindes ihr Ausweisdokument vorlegen.

Welche Personen erhalten einen kostenlosen PCR-Test?

Fällt ein Antigen-Schnelltest positiv aus, sollte die getestete Person einen kostenlosen PCR-Test zur Bestätigung des Schnelltestergebnisses machen. Das gilt auch nach einem positiven Selbsttest. Ein nachfolgender negativer Schnell- oder Selbsttest hebt einen positiven Schnelltest nicht auf, dies kann nur eine PCR-Testung. Vorsichtshalber sollte man sich zu Hause aufhalten und keine Personen treffen, bis das Ergebnis vorliegt.
Neben einem kostenlosen PCR-Test nach positivem Schnell- oder Selbsttest haben folgende asymptomatische Personen nach der Coronavirus-Testverordnung grundsätzlich Anspruch auf eine kostenlose PCR-Testung Ein strikter Anspruch auf eine PCR-Testung besteht jedoch nicht, da auch eine Diagnostik durch Antigen-Tests möglich ist.
Kontaktpersonen von Menschen, bei denen durch einen Arzt oder den öffentlichen Gesundheitsdienst eine Infektion mit SARS-CoV-2 festgestellt wurde. Kontaktpersonen sind zum Beispiel Mitglieder desselben Haushalts, Personen mit engem räumlichem Kontakt zu einer infizierten Person oder Personen, die über die Corona-Warn-App eine Warnung mit der Statusanzeige „erhöhtes Risiko“ erhalten haben. Die Ärztin/der Arzt wird im letztgenannten Fall nach Symptomen, relevanten Kontakten, ggf. Risikoindikationen fragen und dann entscheiden, ob ein PCR-Test oder Antigen-Test durchgeführt werden soll.
Wenn in einer Einrichtung des Gesundheitswesens oder einer vergleichbaren Einrichtung außerhalb der regulären Krankenversorgung eine mit SARS-CoV-2 infizierte Person festgestellt wurde, Personen, die sich in den letzten 14 Tagen in den betroffenen Bereichen der Einrichtung aufgehalten haben.
Dies gilt z.B. für Einrichtungen, wie Schulen, Kindertagesstätten
Asylbewerberheime, Erstaufnahmeeinrichtungen, Notunterkünfte
Krankenhäuser
Rehabilitationseinrichtungen
stationäre Pflegeeinrichtungen
Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen
Einrichtungen für ambulante Operationen
Dialysezentren
ambulante Pflege
ambulante Dienste der Eingliederungshilfe
Tageskliniken
ambulante Hospizdienste und Palliativversorgung
Arztpraxen, Zahnarztpraxen und Praxen anderer medizinischer Heilberufe nach § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 9 IfSG
Personen, die in einer Einrichtung des Gesundheitswesens oder in einem vergleichbar vulnerablen Bereich behandelt oder untergebracht werden sollen, und es die jeweilige Einrichtung oder der öffentliche Gesundheitsdienst verlangen.
Das gilt für folgende Einrichtungen oder Unternehmen:  Krankenhäuser
Rehabilitationseinrichtungen
stationäre Pflegeeinrichtungen
Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen
Einrichtungen für ambulante Operationen
Dialysezentren
ambulante Pflege
ambulante Dienste der Eingliederungshilfe
ambulante Hospizdienste und Palliativversorgung
Tageskliniken
Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation gemäß § 51 Absatz 1 SGB IX
stationäre Einrichtungen und ambulante Dienste der Eingliederungshilfe
Obdachlosenunterkünfte
Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern

Wer kann Testnachweise ausstellen, die im Rahmen von 3G-Konzepten verwendet werden können?

Nicht alle Testnachweise sind im Rahmen der gesetzlichen 3G-Konzepte gültig. Welche Voraussetzungen ein Testnachweis erfüllen muss, regelt die Covid-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung einheitlich für das gesamte Bundesgebiet.
Danach können 3G-gültige Testnachweise derzeit in drei verschiedenen Konstellationen ausgestellt werden.

1. Testung durch Leistungserbringer nach § 6 Absatz 1 der Coronavirus-Testverordnung

3G-fähige Testnachweise werden vor allem durch Personen oder Einrichtungen ausgestellt, die zur Leistungserbringung nach der Coronavirus-Testverordnung berechtigt sind. Dazu zählen insbesondere Arztpraxen, Zahnarztpraxen, Apotheken, Teststellen von Rettungs- und Hilfsorganisationen, kommunal betriebene Teststellen sowie private Teststellen, die vom öffentlichen Gesundheitsdienst mit der Durchführung von Testungen beauftragt wurden.


COVID-19 Tests – Digitale Testnachweise
In der Nähe befindliche Teststellen, die die Übermittlung von Schnelltest-Ergebnissen an die Corona-Warn-App (CWA) unterstützen, können über https://map.schnelltestportal.de/ gefunden werden. Eine Vielzahl der berechtigten Teststellen erstellen auch EU-konforme digitale Testzertifikate, die in der CWA gespeichert werden können; die Nutzenden können dann ein digitales Testzertifikat für PCR- und Schnelltests anfordern, das im Falle eines negativen Testergebnisses ausgestellt wird. Sie können es in Ländern der Europäischen Union, sowie Island, Norwegen, Liechtenstein und der Schweiz dafür verwenden, um ein negatives Testergebnis offiziell nachzuweisen. Nur mit der CovPassCheck-App können die QR-Codes auf ausgedruckten oder digitalen COVID-Zertifikaten der EU eingelesen und datenschutzkonform, digital geprüft werden; eine bloße Sichtprüfung des Zertifikates ist nicht ausreichend.


Achtung: Testnachweise im Sinne der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung, die in Deutschland im Rahmen von impf-, genesenen- oder testnachweisbezogenen Schutzkonzepten (sogenannte 3G-Konzepte) verwendet werden sollen, dürfen nicht auf einer bloßen videoüberwachten Selbsttestung beruhen.

2. Testung durch fachkundiges Personal im Rahmen der betrieblichen Testung

Ein 3G-gültiger Testnachweis kann vom Arbeitgeber dann ausgestellt werden, wenn die zugrundeliegende Testung im Rahmen der betrieblichen Testung durch Personal erfolgt, das die dafür erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung besitzt. Es gilt ein Vier-Augen-Prinzip, d.h. die Testung muss von einer dritten Person durchgeführt oder vor Ort überwacht werden. Wenn Beschäftigte sich unbeaufsichtigt selbst testen, kann für diese Testung kein 3G-gültiger Testnachweis ausgestellt werden, auch wenn die sich selbst testende Person fachkundig ist.
Ein EU-konformes digitales Testzertifikat kann im Rahmen dieser Testung hingegen nicht ausgestellt werden. Dies bleibt lediglich Leistungserbringern überlassen, die die oben beschriebenen „Bürgertests“ durchführen.

3. Testung vor Ort unter Aufsicht desjenigen, der Adressat der konkreten Schutzmaßnahme ist

Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, dass die Testung am Ort der 3G-Maßnahme unter Aufsicht desjenigen stattfindet, der der jeweiligen Schutzmaßnahme unterworfen ist. Vor einem Restaurantbesuch kann beispielsweise ein Selbsttest unter Aufsicht eines Restaurantmitarbeiters durchgeführt werden und bei negativem Testergebnis das Restaurant besucht werden.
Achtung: Zu beachten ist aber, dass ein solcher Testnachweis nur an dem Ort gilt, an dem die Testung beaufsichtigt wurde. Anders als in den anderen beiden Konstellationen darf kein Testnachweis ausgestellt werden, der für die nächsten 24 Stunden auch in anderen 3G-Kontexten verwendet werden kann.

Wer zahlt was?

Die Länder beschaffen und organisieren die Tests vor Ort und bauen dafür ggf. Testzentren auf oder aus. Für die Versorgung ihrer Einrichtungen (Kitas, Schulen) kommen die Länder selber auf. Der Bund übernimmt dagegen die Kosten für die Schnelltests, die individuell in Testzentren, Apotheken oder Praxen durchgeführt werden. Bestimmte Einrichtungen können Antigen-Schnelltests selbst beschaffen, nutzen und mit den Kassenärztlichen Vereinigungen abrechnen. Das sind z.B. Pflegeeinrichtungen, Krankenhäuser, Arztpraxen, Reha-Einrichtungen oder Tageskliniken.
Davon zu unterscheiden sind die mindestens zwei wöchentlichen Testungen, die Arbeitgeber gemäß § 4 Absatz 1 der Corona-Arbeitsschutzverordnung ihren Beschäftigten anzubieten haben. Die Kosten für die Tests haben Arbeitgeber zu tragen, da es sich um Maßnahmen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes im Sinne des Arbeitsschutzgesetzes handelt.

COVID-19 Tests – In welchen Situationen können überwachte Selbsttests über die Testverordnung abgerechnet werden?

Die Antigen-Diagnostik auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 kann entweder durch eine Labordiagnostik mittels Antigen-Test, einen Antigen-Test zur patientennahen Anwendung durch Dritte (PoC-Antigen-Test) oder einen Antigen-Test zur Eigenanwendung, dessen Durchführung vor Ort überwacht wurde, erfolgen.
Für folgende Personengruppen können Antigen-Schnelltests zur Eigenanwendung, dessen Durchführung vor Ort überwacht wurde, eingesetzt werden:
Patientinnen und Patienten, Betreute, Pflegebedürftige, Untergebrachte, vor allem in medizinischen Einrichtungen der stationären und ambulanten Versorgung (ohne Praxen der human-, zahnärztlichen oder sonstigen humanmedizinischen Heilberufen), in (teil)stationären Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter und pflegebedürftiger Menschen, von ambulanten Pflegediensten und Diensten der Eingliederungshilfe und in Tageskliniken
Besucherinnen und Besucher unmittelbar vor dem Betreten der Einrichtung: vor allem in medizinischen Einrichtungen der stationären und ambulanten Versorgung (ohne Praxen der human-, zahnärztlichen oder sonstigen humanmedizinischen Heilberufen) sowie in (teil)stationären Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter und pflegebedürftiger Menschen
Bei Personen, die in den o.g. Einrichtungen tätig sind oder tätig werden sollen, können die Selbsttests auch ohne Überwachung erfolgen. In diesem Fall darf jedoch kein Nachweis über das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 und kein COVID-19 Zertifikat ausgestellt werden.
Antigen-Tests zur Eigenanwendung dürfen jedoch nicht im Rahmen von Bürgertestungen nach § 4a zum Einsatz kommen. Der Anspruch umfasst ausschließlich die Durchführung von Antigen-Schnelltests, die durch Dritte durchgeführt wurden.

Wie kommen die Tests zum Bürger?

Die Bundesländer kaufen die Tests für die Testzentren, Schulen und Kitas ein. Apotheken und Arztpraxen können Tests direkt bei den Herstellern oder im Großhandel bestellen. Bürgerinnen und Bürger können sich über Testmöglichkeiten in ihrer Nähe informieren, einen Termin ausmachen und sich dann testen lassen. Hier finden Sie Testangebote.

Wie wird das Testergebnis dokumentiert?

Jedes Testzentrum hat ein Dokumentationssystem. Nach einem Schnelltest bekommt der Getestete einen Nachweis, auf dem u.a. angegeben wird, wer, bei wem, wann, mit welchem Ergebnis getestet wurde. Ähnliche Nachweise halten Apotheken und Arztpraxen vor. Seit dem 01.08.2021 müssen alle Teststellen an die Corona-Warn-App angeschlossen sein. Über diese können auch entsprechende Nachweise digital übermittelt werden.
In der Nähe befindliche Teststellen, die die Übermittlung von Schnelltest-Ergebnissen an die Corona-Warn-App (CWA) unterstützen, können über https://map.schnelltestportal.de/ gefunden werden. Eine Vielzahl der berechtigten Teststellen erstellen auch EU-konforme digitale Testzertifikate, die in der CWA gespeichert werden können; die Nutzenden können dann ein digitales Testzertifikat für PCR- und Schnelltests anfordern, das im Falle eines negativen Testergebnisses ausgestellt wird. Sie können es in Ländern der Europäischen Union, sowie Island, Norwegen, Liechtenstein und der Schweiz dafür verwenden, um ein negatives Testergebnis offiziell nachzuweisen. Nur mit der CovPassCheck-App können die QR-Codes auf ausgedruckten oder digitalen COVID-Zertifikaten der EU eingelesen und datenschutzkonform, digital geprüft werden; eine bloße Sichtprüfung des Zertifikates ist nicht ausreichend.

Sind Selbsttests Pflicht vor dem Schul- oder Kita-Besuch?

Es ist Aufgabe der Länder, ihre Schulen und Kitas mit Schnelltests zu versorgen. Es können auch Selbsttests als Teil der Teststrategie der Länder für Kitas und Schulen zum Einsatz kommen.

Haben Selbsttests denselben Wert wie Antigen-Schnelltests?

Es dürfen nur solche Antigen-Schnelltests oder überwachte Antigen-Tests zur Eigenanwendung im Rahmen der Testverordnung (TestV) und der Nationalen Teststrategie verwendet werden, die die durch das Paul-Ehrlich-Institut (PEI) in Abstimmung mit dem Robert Koch-Institut festgelegten Mindestkriterien für Antigen-Tests erfüllen. Die Antigentests zur Eigenanwendung mit Sonderzulassung durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) müssen bereits über eine CE-Kennzeichnung für professionelle Anwender verfügen und positiv durch das PEI evaluiert worden sein. Weiterer Schwerpunkt der BfArM-Prüfung sind mit Blick auf die verlässliche Nutzung durch Laien, Nachweise zur Gebrauchstauglichkeit der Tests.
Das BfArM gibt auf der Homepage weitere Informationen und verweist auf eine Liste der Antigen-Tests zum direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2, die Gegenstand des Anspruchs nach § 1 der TestV sind sowie eine Liste der Antigentests zur Eigenanwendung mit Sonderzulassung durch das BfArM. Mittlerweile gibt es auch Antigen-Schnelltests zur Eigenanwendung, die das reguläre Konformitätsbewertungsverfahren erfolgreich durchlaufen haben und entsprechend CE-gekennzeichnet sind. Die Tests können über die normalen Vertriebswege insbesondere über Apotheken, den Großhandel oder direkt vom Hersteller bezogen werden.

Gibt es eine Meldepflicht für Antigen-Schnelltests?

Ja, positive Ergebnisse von Antigen-Schnelltests sind meldepflichtig. Auch Personen, die in Schulen oder anderen Einrichtungen diese Tests bei anderen Personen anwenden, sind in die Meldepflicht nach dem Infektionsschutzgesetz einbezogen.

Gibt es eine Meldepflicht bei einem positiven Selbsttest?

Nein. Wer einen Selbsttest macht, der positiv ausfällt, sollte diesen aber genauso wie bei einem positiven Antigen-Schnelltest durch einen PCR-Test bestätigen lassen und vorsichtshalber solange zu Hause bleiben, niemanden treffen und auch Abstand zu anderen Haushaltsmitgliedern wahren, bis das Ergebnis vorliegt. Die AHA+L-Regeln sind weiterhin zu beachten.

Wer kann Antigen-Schnelltests anwenden?

Antigen-Schnelltests müssen von geschulten Personen durchgeführt werden, und entsprechende Arbeitsschutzmaßnahmen müssen dabei berücksichtigt werden. Hierbei kommt es insbesondere auf die korrekte Durchführung des Nasen- bzw. Rachenabstrichs an, bei dem Gewebe mit einem Abstrichtupfer aus dem Mund- oder Nasenraum entnommen wird. Wird der Abstrich fehlerhaft durchgeführt, kann das Ergebnis des Schnelltests verfälscht sein.

Was müssen Pflegeeinrichtungen und Krankenhäuser tun, um Antigen-Schnelltests zu beantragen?

Pflegeheime und andere Einrichtungen des Gesundheitswesens können im Rahmen ihres einrichtungs- oder unternehmensbezogenen Testkonzepts Antigen-Schnelltests in eigener Verantwortung beschaffen und nutzen. Die Menge der Tests, die pro Monat beschafft und verwendet werden darf, ist dabei begrenzt. Die Höhe der Begrenzung ist zum einen abhängig von der Zahl der Menschen, die in der Einrichtung behandelt, betreut, gepflegt oder untergebracht werden und richtet sich zum anderen nach der Art der Einrichtung. So dürfen beispielsweise Krankenhäuser und stationäre Pflegeeinrichtungen je behandelter, betreuter, gepflegter oder untergebrachter Person bis zu 30 Antigen-Schnelltests pro Monat beschaffen, während dieser Wert bei ambulanten Pflegediensten auf bis zu 20 Antigen-Schnelltests beschränkt ist. Die Beschaffung der Tests übernehmen die Einrichtungen selbst. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) gibt auf der Homepage Hinweise zu Antigen-Schnelltests und führt eine Liste der erstattungsfähigen Antigen-Schnelltests. Die Tests können über die normalen Vertriebswege insbesondere über Apotheken, den Großhandel oder direkt vom Hersteller bezogen werden.

Wer ist zuständig für die Beauftragung von Leistungserbringern? Unter welchen Voraussetzungen erfolgt eine Beauftragung und wie werden die Kriterien überprüft?

Die zuständigen Stellen des öffentlichen Gesundheitsdienstes (ÖGD) sowie die von ihnen betriebenen Testzentren, Arztpraxen, Zahnarztpraxen, Apotheken, medizinische Labore und Rettungs- und Hilfsorganisationen sowie die Testzentren der Kassenärztlichen Vereinigungen können ohne weiteres Leistungen im Sinne der Testverordnung (TestV) erbringen. Andere Testeinrichtungen benötigen hingegen eine Beauftragung durch die zuständigen Stellen des ÖGD.
Eine Beauftragung erfolgt nur, wenn diese weiteren Anbieter
die ordnungsgemäße Erbringung von Testungen unter Einhaltung der infektionsschutzrechtlichen, medizinprodukterechtlichen und arbeitsschutzrechtlichen sowie weiterer von der beauftragenden Stelle festgelegten Anforderungen gewährleisten, 
die erforderliche Zuverlässigkeit aufweisen sowie  einer Geheimhaltungspflicht nach § 203 des Strafgesetzbuchs oder einer vertraglich vereinbarten Geheimhaltungspflicht unterliegen und
gegenüber der beauftragenden Stelle eine begründete Prognose zur Anzahl der durchzuführenden Testungen abgeben.
Achtung: Vorhandene Teststellen, die bis zum 15. Dezember 2021 von den zuständigen Stellen der Länder mit der Testung beauftragt worden sind, können ihre Arbeit fortsetzen. Die Möglichkeit der Länder, weitere Teststellen als Leistungserbringer nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 TestV zu beauftragen, besteht aber nur noch bis zum 15. Dezember 2021. Danach sind Neubeauftragungen nicht mehr möglich. Beauftragte Teststellen, die ihre Tätigkeit zwischenzeitlich vorübergehend eingestellt hatten, können ihre Tätigkeit wieder aufnehmen. Die Wiederaufnahme muss dann gegenüber den zuständigen Stellen des ÖGD angezeigt werden.
Eine Beauftragung erfolgt nach Prüfung o.g. Voraussetzungen und nach Einzelfallentscheidung und kann aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Es liegt in der Entscheidung der zuständigen Landesbehörden, in welchem Umfang nach erfolgter Beauftragung Folgekontrollen durchgeführt werden. In Betracht kommen anlassbezogene Nachprüfungen aber auch zufällige Stichproben.

Wie können Kassenärztliche Vereinigungen (KVen) künftig Abrechnungen von Leistungserbringern überprüfen?

Die KVen prüfen die Abrechnungen bezogen auf den jeweiligen Leistungserbringer. Zu den durch die KVen durchgeführten Prüfungen zählen einerseits eine Plausibilitätsprüfung der Abrechnungen sowie andererseits eine stichprobenartige und anlassbezogene zusätzliche, gezielte vertiefte Prüfung der ordnungsgemäßen Durchführung und Abrechnung der Testungen. Für die Durchführung der Prüfungen sind die Leistungserbringer verpflichtet, der KV auf Verlangen alle Auskünfte zu erteilen und Dokumentationen zu übersenden, die für die Prüfung erforderlich sind. Sofern notwendig, erfolgt die Prüfung vor Ort. Zu Unrecht gewährte Vergütungen werden zurückgefordert und an die Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds zurückgeführt. Die KVen unterrichten zudem die Staatsanwaltschaft, wenn die Prüfung einen Verdacht auf strafbare Handlung ergibt.
Darüber hinaus werden die Kooperation und der Informationsfluss zwischen den zuständigen Stellen des öffentlichen Gesundheitsdienstes und den KVen ausgebaut.

Welche Nachweispflicht haben die Leistungserbringer?

Es ist zwischen der Dokumentationspflicht nach dem Infektionsschutzgesetz und der Auftrags- und Leistungsdokumentation zu Abrechnungszwecken nach der Testverordnung (TestV) zu differenzieren.
Nach § 22 Absatz 4c Infektionsschutzgesetz in der Fassung vom 24. November 2021 hat die zur Durchführung oder Überwachung einer Testung in Bezug auf einen negativen Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 befugte Person jede Durchführung oder Überwachung einer solchen Testung unverzüglich zu dokumentieren (Testdokumentation). Andere Personen dürfen eine solche Testung nicht dokumentieren.
Die Testdokumentation muss zu jeder Testung folgende Angaben enthalten:
Datum der Testung,
Name der getesteten Person und deren Geburtsdatum,
Angaben zur Testung, einschließlich der Art der Testung.
Alle Leistungserbringer sind zudem verpflichtet, die für den Nachweis der korrekten Durchführung und Abrechnung notwendige Auftrags- und Leistungsdokumentation grundsätzlich bis zum 31. Dezember 2024 unverändert zu speichern oder aufzubewahren. § 7 Absatz 5 Satz TestV enthält eine (nicht abschließende) Aufzählung der Dokumentationserfordernisse. So sind z.B. die Öffnungszeiten der Teststelle und für jede durchgeführte Testung z.B. die Anschrift der getesteten Person zu dokumentieren. Das Nähere hierzu regelt die Kassenärztliche Bundesvereinigung.